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Art. 41

Fassungen
01.04.1985 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4101.04.198530.09.1996 BGBl. Nr. 91/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 91/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2,

  1. Litera a
    sind Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle zu gewähren;
  2. Litera b
    sind bei der Feststellung von Leistungen auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen;
  3. Litera c
    wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten begründet, es sei denn, daß die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten bei fristgerechtem Antrag den rückwirkenden Anfall bestimmter Leistungen vorsehen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10008566

Dokumentnummer

NOR12102052

Alte Dokumentnummer

N6198519885J