Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2,
sind Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle zu gewähren;
sind bei der Feststellung von Leistungen auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen;
wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten begründet, es sei denn, daß die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten bei fristgerechtem Antrag den rückwirkenden Anfall bestimmter Leistungen vorsehen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12102052
Alte Dokumentnummer
N6198519885J