Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1996Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 44
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1979 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen berührt unbeschadet des Absatzes 1 nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Ansprüche.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12102055
Alte Dokumentnummer
N6198519888J