Rechtstracker.at

§ 44 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 4401.07.199731.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4401.09.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 4401.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 4401.09.198531.08.1995 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrpflichtermäßigung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
    2. Ziffer 2
      im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird.
  2. Absatz 2,Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
  4. Absatz 4,Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  6. Absatz 6,Der Ersatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder gemäß Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zu leisten hat.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

Schlagworte

Bezugsminderung, Bezugskürzung, Nebenbeschäftigung, Teilbeschäftigung, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40035416