Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56.Paragraph 56,
(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet: (1 ) In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 55 bis 58 werden eingerechnet:
für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - insgesamt
2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer eins, genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
(2)Absatz 2,Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek,
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
Sicherheit und Virenschutz.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
Schlagworte
Schreibmaschine
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40106222