Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/2Anlage eins /, 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,
BGBl. Nr. 379/1991)Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)
31. 8. 1991
31. 1. 1992
31. 8. 1992
31. 1. 1993
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen gemäß § 95 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes hat die Aufgabe, Sonderkindergärtnerinnen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, gezielte Erziehungs- und Bildungsaufgaben bei behinderten Kleinkindern (einzeln und in der Gruppe) durchzuführen. Der Lehrgang zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes hat die Aufgabe, Sonderkindergärtnerinnen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, gezielte Erziehungs- und Bildungsaufgaben bei behinderten Kleinkindern (einzeln und in der Gruppe) durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12101959
Alte Dokumentnummer
N6198519200S