Rechtstracker.at

Anl. 1/16

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1615.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 16

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

B. Ausbildungsbereich Sonderdidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ausgehend von den Kenntnissen der allgemeinen Erziehungs- und Bildungsziele, der speziellen Voraussetzungen der Arbeit im Sonderkindergarten sowie der spezifischen Bedürfnisse, Verhaltens- und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sollen die Schüler die Fähigkeit erwerben, behinderte Kleinkinder zu erziehen, insbesondere ihnen die ihrer Entwicklung und Persönlichkeitsentfaltung entsprechenden Hilfen angedeihen zu lassen.

Dazu gehört das Planen der Arbeit im umfassenden Sinn sowie im Detail, mit der Gruppe sowie mit dem Einzelkind ebenso wie das nachträgliche Reflektieren der Handlungen und Vorgangsweisen.

Ziel des Unterrichtes in Allgemeiner Sonderdidaktik ist es, spartenübergreifend Gemeinsamkeiten und Unterschiede der didaktischen Aufgabenfelder herauszuarbeiten. Die jeweils spartenspezifische Didaktik orientiert sich schwerpunktmäßig an sich aus der Behinderung ergebenden speziellen didaktischen Zielsetzungen, Inhalten sowie Methoden des Erziehens und Lernens.

Durch das Kennenlernen von unterschiedlichen Methoden und Lernprozessen im Zusammenhang mit bestimmten Inhalten bzw. Problemen soll die Entscheidungsfähigkeit und die Flexibilität des pädagogischen Handelns gefördert werden.

In Fragen der Zusammenarbeit mit den Eltern sowie mit anderen Fachleuten im Rahmen des sonderpädagogischen Teams sollen die Schüler den eigenen Aufgabenbereich wahrnehmen, um später im gemeinsamen Tun sowie in der gegenseitigen Unterstützung die größtmögliche Wirkung für das behinderte Kind zu erreichen.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101977

Alte Dokumentnummer

N6198519214S