Rechtstracker.at

Anl. 1/22

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2215.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 22

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

DIDAKTIK DER ARBEIT MIT HÖRGESCHÄDIGTEN KLEINKINDERN

2. und 3. Semester (je 2 Wochenstunden):

Einführung in die Erlebniswelt des hörgeschädigten (schwerhörigen und gehörlosen) Kleinkindes unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Entwicklung: Erfahrungserschwerung durch Verminderung oder Ausfall von akustischen Umweltsignalen (Einengung bzw. Verarmung des auditiven Wahrnehmungsfeldes), insbesondere auch der sprachlichen Information; Gefahr der sozialen Isolierung infolge Kommunikationsschwierigkeiten und der psychischen Verarmung durch die Kontakterschwerung zu Bezugspersonen; Gefahr von Folgeschäden, wenn nicht rechtzeitig die adäquaten Erziehungs- und Bildungsstrategien einsetzen (Früherfassung - Frühförderung), insbesondere die Sprachlosigkeit sowie psychische Störungen als folgenschwerste Sekundärschädigungen.

Didaktisch-methodisches Vorgehen im Hinblick auf Spracherwerb:

Erlernen des Absehens (Aufbau eines Absehwortschatzes);

Artikulationsübungen (Lautbildung, Stimmbildung, Sprachkorrektur);

Anbilden von einfachen Sprachformen, die Spontanäußerungen ermöglichen.

Didaktisch-methodisches Vorgehen im Hinblick auf Nutzbarmachung von Hörresten (substitutive Methode): Hörtraining, insbesondere auch Unterstützung des Absehens durch elektro-akustisch verstärkte Höreindrücke; Übungen zur Nutzung des Tastsinnes (Abfühlen von Vibrationen).

Förderung des hörgeschädigten Kleinkindes durch rhythmische Erziehung, durch Übungen zur Lockerung des Sprechapparates und Aufbau von Gestaltungsmitteln beim Sprechen (Akzentuierung, Sprechtempo, Lautstärke, Sprechrhythmus, Sprechmelodie).

Anlegen und Führen notwendiger schriftlicher Aufzeichnungen (Langzeitplanung, thematische Vorbereitung, Entwicklungsbögen für einzelne Kinder).

Wege und Maßnahmen zur Vermittlung eines der Realität entsprechenden Umweltbildes: Förderung der Orientierung in der auf Hören eingestellten Umwelt; möglichste Kompensation sprachabhängiger Erfahrungsdefizite durch Erziehung zu selbständigem Handeln; Aufbau einfacher kommunikativer Verhaltensformen für den Umgang mit Hörenden und dadurch Abbau allenthalben auffälliger Verhaltensmuster; didaktisch-methodische Möglichkeiten der individuellen lautsprachlichen Förderung auch bei zusätzlicher Behinderung des Einzelkindes; Sonderprobleme der Arbeit mit mehrfachbehinderten bzw. aphasischen Kleinkindern in der Gruppe; Selektion der Bildungs- und Erziehungsangebote entsprechend dem hörbehinderten Kleinkind sowie Entwicklung und Einsatz spezifischer Mittel zur lautsprachlichen Förderung im Rahmen dieser Angebote; Verwendung von Wahrnehmungshilfen (elektroakustische Hörhilfen, Indikatoren) für die Mobilisierung der Funktionsreste des Gehörs bzw. für die Sprachausbildung. Anleitung der Eltern zur Hausspracherziehung.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101983

Alte Dokumentnummer

N6198519220S