Rechtstracker.at

Anl. 1/23

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2315.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 23

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

DIDAKTIK DER ARBEIT MIT SEHGESCHÄDIGTEN KLEINKINDERN

2. und 3. Semester (je 2 Wochenstunden):

Einführung in die Erlebniswelt des sehgeschädigten (sehbehinderten bzw. blinden) Kleinkindes unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Entwicklung: Erfahrungserschwerung durch die Verminderung bzw. den Ausfall von visuellen Umweltsignalen (Einengung bzw. Verarmung des visuellen Wahrnehmungsfeldes); Einschränkung der sozialen Kontaktmöglichkeiten, Kommunikationsschwierigkeiten und damit zusammenhängende psychische Probleme; Gefahr von Folgeschäden, wenn nicht rechtzeitig gezielte Erziehungs- und Bildungsstrategien einsetzen (Früherfassung - Frühförderung).

Didaktisch-methodisches Vorgehen im Hinblick auf die Nutzbarmachung des Rest-Sehvermögens.

Methoden der Kompensation der Ausfälle durch Ausnutzung anderer Sinnesbereiche.

Spezielle Arbeitsbehelfe, inklusive technischer Geräte, zB für das Schieltraining.

Wege und Maßnahmen zur Vermittlung eines der Realität möglichst nahekommenden Umweltbildes; hierauf abzielend Überlegungen zur Raumgestaltung und zur Planung des Tagesablaufes; im Zusammenhang damit spezifische Strategien zur Förderung der Selbständigkeit im lebenspraktischen Bereich, der Aktivität und Mobilität; Aufbereitung der Bildungsinhalte und -angebote; Hilfen zum Abbau allenthalben auffälliger Verhaltensmuster.

Berücksichtigung der Unterscheidung, Abstufung bzw. Abgrenzung von Entwicklungs- und Erziehungsproblemen sehbehinderter bzw. blinder Kinder bei der didaktisch-methodischen Planung der Gruppenarbeit.

Anlegen und Führen notwendiger schriftlicher Aufzeichnungen (Langzeitplanung, thematische Vorbereitung, Entwicklungsbögen für einzelne Kinder).

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101984

Alte Dokumentnummer

N6198519221S