Rechtstracker.at

Anl. 1/31

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3115.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 31

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

SONDERKINDERGARTENPRAXIS

  1. Ziffer eins
    Semester (6 Wochenstunden; es sind zwei einwöchige Blockpraktika insgesamt bis zu 60 Wochenstunden vorzusehen):

Im Rahmen des Hospitierens, Anleitung zu gezielter Beobachtung und zum Aufspüren von Besonderheiten im Tagesablauf und im Gruppengeschehen (Einzeltherapie, Aktivitätsfolgen ua.) sowie im Verhalten der Sonderkindergärtnerinnen, die mit einer Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung durch Behinderung zusammenhängen; regelmäßige Besprechung der gesammelten Erfahrungen mit den Sonderkindergärtnerinnen; daran anschließend Erörterung der speziellen Erfordernisse der praktischen Arbeit in einer Sonderkindergartengruppe (Tagesablauf, Raumgestaltung, Einrichtung ua.).

In Absprache mit den Sonderkindergärtnerinnen Übergang zum Praktizieren: Planung und Durchführung konkreter Einzelvorhaben (begrenzte, behinderungsspezifische Aufgabenstellung) mit einzelnen Kindern oder mit Kleingruppen; dabei Einholung der entsprechenden Informationen bzw. Hilfen seitens der Sonderkindergärtnerin, um den jeweils folgenden Praxisabschnitt schriftlich vorzubereiten. Mit zunehmender Kompetenz allmähliche Erweiterung des Tätigkeitsfeldes; nach Gewinnung des Überblickes über das Gruppengeschehen Assistieren in Form von fallweisem Eingreifen bzw. Helfen bei Bedarf. Erstellen schriftlicher Arbeitsberichte.

  1. Ziffer 2
    Semester (6 Wochenstunden; es sind drei einwöchige Blockpraktika insgesamt bis zu 90 Wochenstunden vorzusehen):

Fallweises Hospitieren in sonderpädagogischen Ambulanzen bzw. bei therapeutischen Sonderbehandlungen.

Im Rahmen des Praktizierens über einzelne Aufgabenstellungen hinausgehend Lenkung von Übergängen im Tagesgeschehen (vom Freispiel zum Gabelfrühstück ua.); Berücksichtigung des Einsatzes der anderen Mitarbeiter in der Gruppe; mit zunehmendem Über- und Einblick in das Gruppengeschehen allmähliche Übernahme der Gruppe während des Freispiels unter Supervision der Sonderkindergärtnerinnen.

Auf Einzelbeobachtung fußend Konzipieren eines speziellen Vorhabens für ein bestimmtes Kind; Wochenplanung in Absprache mit den Sonderkindergärtnerinnen; Anlegen, Führen und Bearbeiten von Entwicklungsbögen für einzelne Kinder.

  1. Ziffer 3
    Semester (8 Wochenstunden; es ist ein zweiwöchiges Blockpraktikum insgesamt bis zu 60 Wochenstunden im gewählten Schwerpunkt vorzusehen):

Praktizieren in entsprechenden Sonderkindergartengruppen gemäß einem der folgenden zur Wahl stehenden Schwerpunkte: Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern, - mit verhaltensauffälligen Kleinkindern, - mit sprachbehinderten Kleinkindern, - mit körperbehinderten Kleinkindern, - mit hörgeschädigten Kleinkindern, - mit sehgeschädigten Kleinkindern. Selbständige Arbeitsplanung sowohl für einen längeren Zeitraum (Jahresplan) als auch für einen Teilabschnitt mit dem Ziel der Gewinnung von Sicherheit in der Führung einer Sonderkindergartengruppe gemäß dem gewählten Schwerpunkt, bzw. bei der Einzelarbeit mit behinderten Kleinkindern. Beobachtungen zur Objektivierung von Fortschritten, Erkennen der Möglichkeiten der Einbeziehung von Eltern in die Arbeit der Sonderkindergärtnerin, Anwesenheit bei Gesprächen mit Eltern, bei Elternabenden, Beratungen, Konsiliarbesprechungen ua. Selbständige Führung der Gruppe, Ein- und Zuteilung der Arbeitsaufgaben an die Mitarbeiter in der Gruppe.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101992

Alte Dokumentnummer

N6198519229S