Rechtstracker.at

Anl. 1/32

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3215.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 32

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

BESPRECHUNG DER PRAKTIKA

1., 2. und 3. Semester (je 1 Wochenstunde):

Anleitung zum Aufzeichnen der Beobachtungen während des Hospitierens (Beobachtungsprotokolle über einzelne Kinder, Gruppensituationen, Alltagsroutine ua.) nach Gesichtspunkten wie Aktivierung, Verlauf, Sprache, Kontakt und Sozialformen, Mittel, Methoden und Maßnahmen, Realisierung von Grob- und Feinzielen.

Hilfen bei der schriftlichen Vorbereitung der Praktika (Zerlegen einer geplanten Tätigkeit in Teilschritte, Auswahl von Materialien ua.) durch den die Praxis betreuenden Lehrer. Abhalten von Nachbesprechungen, Hilfen beim Abfassen von schriftlichen Berichten zur Sicherung des Ertrages des Hospitierens und Praktizierens.

Didaktische Grundsätze:

Dem Praktizieren im Sonderkindergarten soll immer eine anfangs längere, später kürzere Zeit des Hospitierens in jeder neuen Gruppe vorangehen. Dabei sollen die Schüler von einem Lehrer in enger Zusammenarbeit mit den Sonderkindergärtnerinnen und deren Leitern allmählich in das selbständige Arbeiten eingeführt werden, beginnend mit nur kurzfristigen Aufgaben mit einzelnen Kindern oder kleinen Kindergruppen.

Während der ersten beiden Semester sollen durch Gruppenwechsel Erfahrungen in der Arbeit mit unterschiedlichen Behinderungssparten gesammelt werden, während des 3. Semesters soll in einer dem Schwerpunkt entsprechende Gruppe gearbeitet werden, wobei dem Fachdidaktiker im Rahmen der Praxisbetreuung allenfalls die Klärung einschlägiger Probleme zu ermöglichen ist.

Neben der praktischen Durchführung der Arbeit gebührt auch den Vor- und Nachbesprechungen sowie den schriftlichen Vorbereitungen und Berichten besonderes Augenmerk im Hinblick sowohl auf die Sicherung des Unterrichtsertrages als auch auf die besondere Bedeutung schriftlicher Unterlagen für die Sonderarbeit. Um die notwendige Konzentration der Ausbildungsbereiche zu gewährleisten, sind fallweise Besprechungen der zuständigen Fachkräfte abzuhalten.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101993

Alte Dokumentnummer

N6198519230S