Rechtstracker.at

Anl. 1/36

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3615.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 36

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG

1. Semester (2 Wochenstunden):

Lehrstoff:

Erwerben der theoretischen und praktischen fachlichen Grundlagen, um rhythmisch-musikalische Übungen mit behinderten Klein- und Schulkindern durchführen zu können.

Erfassen der Funktionen eines gesunden menschlichen Bewegungsapparates mit Bezug auf die motorischen Probleme bei behinderten Kleinkindern.

Methodisches Aufgliedern und Realisieren des Prinzipes der rhythmisch-musikalischen Erziehung mit den Schülern. Erzieherischer Wert der rhythmisch-musikalischen Arbeit für Einzelsituationen, Partnerbeziehung und Gruppe. Methodisches Aufgliedern und Realisieren des Prinzipes der rhythmisch-musikalischen Erziehung.

Kennenlernen und Erproben einschlägiger Arbeitsbehelfe und deren vielseitige Verwendungsmöglichkeit.

Didaktische Prinzipien für die rhythmisch-musikalische Erziehung, insbesondere behinderter Kleinkinder.

Didaktische Grundsätze:

Theoretische Erkenntnisse und entsprechende Haltungen, die durch den Unterricht in rhythmisch-musikalischer Erziehung erreicht werden sollen, müssen auf das eigene Üben und Erleben aufbauen. Sie sollen den Schülern helfen, durch gelegentliche Entspannungsübungen eigene körperliche und seelische Spannungen und Versteifungen zu überwinden. Anregung zum Studium einschlägiger Literatur soll den Schülern helfen, auch im Beruf die rhythmisch-musikalische Erziehung in der Arbeit mit Kindern didaktisch richtig einzusetzen.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101997

Alte Dokumentnummer

N6198519234S