Rechtstracker.at

Anl. 1/15

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1515.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 15

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in den Pflichtgegenständen des theoretischen Ausbildungsbereiches ist sowohl interdisziplinär wie im Zusammenwirken mit den Lehrern des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik praxisorientiert zu gestalten. Auf die spezifischen Anliegen einzelner Arten von Behinderungen kann im Rahmen des Unterrichtes in Pädagogik bzw. Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen durch Vorträge von Experten des jeweiligen Gebietes eingegangen werden.

Das Wissen aus verschiedenen Disziplinen soll dem Verständnis komplexer Zustandsbilder und Prozesse dienen und den Blick der Schüler für die Möglichkeiten und Grenzen pädagogischen Handelns eröffnen.

Ebenso resultiert aus der Unterschiedlichkeit und Einmaligkeit jedes einzelnen, insbesondere jedes behinderten Kindes das Prinzip des Individualisierens, dem auch der Unterricht - soweit sachlich möglich - folgen sollte (Wahl des Ausbildungsschwerpunktes mit projektbezogenen Arbeiten).

In bezug auf das Verhältnis von Therapie und Erziehung soll die zukünftige Sonderkindergärtnerin zu der Erkenntnis kommen, daß jedes behinderte Kind entsprechend seiner Individualität erzogen werden muß. Therapeutisches Bemühen dient der Heilung oder Besserung und kann das erzieherische Handeln wirksam unterstützen, jedoch niemals ersetzen; ebenso unterstützt Erziehung die Therapie.

Um den Fortschritten im Bereich der Sonderpädagogik gerecht zu werden, haben alle Lehrer auch das Interesse an berufsbezogenen Veranstaltungen (Vorträge, Tagungen, Führungen, Seminare ua.) und einschlägiger Literatur zu wecken, um dadurch Wege zu selbständiger Weiterbildung zu eröffnen.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101976

Alte Dokumentnummer

N6198519213S