Rechtstracker.at

Anl. 1/26

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2615.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 26

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

BILDNERISCHES GESTALTEN ZUR FÖRDERUNG ENTWICKLUNGSGESTÖRTER

UND BEHINDERTER KLEINKINDER

2. Semester (2 Wochenstunden):

Ästhetische Erziehung verstanden als Verbindung der Förderung im kognitiven, kreativen und sozial-emotionalen Bereich; von daher Erkennen der Bedeutung von bildnerischer Betätigung als Lernmöglichkeit sowie auch als Ausgleichs-, Sozialisations- und Integrationsfaktor; das Aufspüren von Möglichkeiten bildnerischen Gestaltens für behinderte Kleinkinder und das Aufbereiten von Techniken entsprechend der Individuallage des einzelnen Kindes; behinderungsadäquate Hilfen von seiten des Erziehers.

Vorstufen zum bildnerischen Gestalten in Form einfacher Funktionsspiele mit verschiedenartigen Materialien; Hinführen zum Konstruieren; Förderung im Malen, Zeichnen, Drucken, Reissen, Falten, Schneiden, Kleben ua. (vielfältige Möglichkeiten der Variation) sowie im Werken mit sogenanntem „wertlosen'' Material, Naturmaterial, Textilien, Holz, Folie ua.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in den jeweiligen Teilbereichen soll mit entsprechenden fachlichen Erkenntnissen des theoretischen Ausbildungsbereiches verknüpft und in enger Verbindung mit der Praxis erarbeitet werden, um den Transfer auf die praktischen beruflichen Aufgaben der Sonderkindergärtnerinnen zu sichern. Der Gefahr der zur einseitigen Betrachtung bzw. einer Überbewertung des therapeutischen gegenüber dem pädagogischen Auftrag ist entgegenzuwirken, und zwar im Sinne einer möglichst allseitigen Erziehung und Bildung auch der behinderten Kleinkinder sowie im Hinblick auf potentielle Integrationsbemühungen.

Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind Demonstrationen (unter Einbeziehung von Medien) sowie auch die direkte Arbeit mit behinderten Kleinkindern zu nützen, gemäß den Prinzipien des Individualisierens und der Gruppenarbeit, aber unter strikter Wahrung des notwendigen pädagogischen Taktes. Etwaige Exkursionen und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Fachbetreuers stehen. Eine fallweise Gestaltung des Unterrichtes als Blockseminar kann sich aus der Eigenart einzelner Lehrinhalte bzw. der Verfügbarkeit außerschulischer Experten als notwendig erweisen. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Eltern in der jeweils gebotenen Art (von der bloßen Beratung durch die Sonderkindergärtnerinnen bis zur Unterstützung der Arbeit) sind wahrzunehmen.

Selbstaktivität und Selbsterfahrung der Schüler, insbesondere auch in den musischen Fächern, sollen die Sensibilität kreativer Ausdrucksfähigkeit und Eigenständigkeit fördern im Hinblick auf die ebenfalls notwendige Feinfühligkeit und den Erfindungsreichtum im Umgang mit behinderten Kleinkindern.

Das Interesse an berufsbezogener Literatur und selbständiger Weiterbildung ist zu fördern.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101987

Alte Dokumentnummer

N6198519224S