Rechtstracker.at

Anl. 1/27

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2715.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 27

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

BEWEGUNGSERZIEHUNG ZUR FÖRDERUNG ENTWICKLUNGSGESTÖRTER

UND BEHINDERTER KLEINKINDER

3. Semester (2 Wochenstunden):

Bewegungserziehung verstanden als Förderung der Bewegungsmöglichkeiten entwicklungsgestörter und behinderter Kleinkinder unter Bedachtnahme auf die adäquate Befriedigung ihrer Bewegungsbedürfnisse: mit einzelnen Kindern und in der Gruppe, im Bereich der Grob- sowie der Feinmotorik; Ausschöpfung der sich ergebenden Lernmöglichkeiten im emotional-sozialen, kognitiven und kreativen Bereich, dh. auch als Ausgleichs-, Sozialisations- und Integrationsfaktor im Unterschied zu den ganz speziellen Zielsetzungen bewegungstherapeutischer Maßnahmen.

Überblick über die spezifischen Probleme der Bewegungserziehung bei verschiedenen Behinderungsarten und -graden.

Lösende, dehnende bzw. kräftigende Übungen, zu gestalten je nach Behinderungsart und Individuallage, sowie Übungen zur Förderung der motorischen Eigenschaften (Koordination, Reaktion, Konzentration, Kondition).

Bewegungsaufgaben für den Bereich der motorischen Fertigkeiten mit Zielsetzungen, die ausdrücklich Freiraum gewähren für vielfältige Varianten bei spontanem Erproben.

Die Bedeutung des Ordnungsrahmens, dessen bewußte Veränderung zur Anregung produktiv-kreativer Einfälle und Lösungen im Bewegungsbereich; Auswerten solcher Spielideen und -varianten für weiterführende und/oder komplexere Übungsformen und -situationen.

Erwerben von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Verwendung von standardisierten Geräten und Behelfsgeräten, deren Auswahl im Hinblick auf Veränderbarkeit und möglichst freie Verfügbarkeit.

Bedeutung des regelmäßigen Angebots von Übungseinheiten, Auffinden von Möglichkeiten des Einbaus kurzer Übungssequenzen in den Tagesablauf ohne weitläufige Vorbereitungen. Im orthopädischen Bereich Haltungsübungen (Schwerpunkte: Wirbelsäule, Füße); Gleichgewichtsaufgaben zur Verbesserung von Haltungsgefühl und Haltungsaufbau.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101988

Alte Dokumentnummer

N6198519225S