Rechtstracker.at

Anl. 1/28

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2815.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 28

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht ist mit den fachlichen Erkenntnissen des theoretischen Ausbildungsbereiches zu verknüpfen und in enger Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten, um den Transfer auf die praktischen beruflichen Aufgaben der Sonderkindergärtnerin zu sichern im Sinne einer möglichst allseitigen Erziehung und Bildung des behinderten Kleinkindes.

Demonstrationen (unter Einbeziehung von Medien), Exkursionen und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Fachbetreuers stehen. Eine fallweise Gestaltung des Unterrichts als Blockseminar kann sich aus der Eigenart einzelner Lehrinhalte bzw. der Verfügbarkeit außerschulischer Experten als notwendig erweisen.

Die Möglichkeiten der Einbeziehung von Eltern in der jeweils gebotenen Art (von der bloßen Beratung bis zur aktiven Unterstützung der Arbeit) sind wahrzunehmen.

Selbstaktivität und Selbsterfahrung sollen das Interesse der Schüler für die Anliegen der Bewegungserziehung fördern sowie sie zur praktischen Erprobung mit Kleinkindern, einzeln und in der Gruppe, ermutigen.

Das Interesse an berufsbezogener Literatur und selbständiger Weiterbildung ist zu fördern, auch im Hinblick auf die methodische Weiterentwicklung auf diesem Gebiet.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101989

Alte Dokumentnummer

N6198519226S