Rechtstracker.at

Anl. 1/33

Fassungen
15.05.1985 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3315.05.198531.01.1993 BGBl. Nr. 190/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang zur Ausbildung zu Sonderkindergärtnerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 33

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 190/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 379/1991

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1991,)

31. 8. 1991

31. 1. 1992

31. 8. 1992

31. 1. 1993

Text

ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durch die vielfältigen Möglichkeiten, die der weitgesteckte Rahmen dieser Unterrichtsveranstaltungen bietet, soll gewährleistet werden, daß die Ausbildung der Schüler jeweils auf den letzten Stand gebracht werden kann, indem sie ergänzende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewältigung der verschiedenen Aufgaben bei der Arbeit mit behinderten Kleinkindern erlangen.

Lehrstoff:

Besuch von Veranstaltungen und Vorträgen über aktuelle, berufsbezogene Fragen.

Exkursionen und Hospitationen zum Kennenlernen verschiedener einschlägiger Institutionen für Behinderte (Kliniken, Heime, Sonderschulen, Kinderdörfer, geschützte Werkstätten ua.).

Vermittlung zusätzlicher, sonderpädagogisch relevanter Lehrinhalte (behinderungsspezifische Probleme der Sonderpädagogik, spezielle Therapieformen, Erste Hilfe im Sonderkindergarten, Umgang mit speziellen Medien bzw. Geräten ua.).

Übungen zur Gesprächsführung in der Elternarbeit.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht ist von verschiedenen Fachkräften, allenfalls von außerschulischen Experten für die betreffenden Bereiche zu halten. Der Unterrichtsertrag bzw. der Transfer für die praktischen beruflichen Aufgaben ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Eine fallweise Gestaltung des Unterrichtes in Kursen bzw. Blockseminaren kann im Hinblick auf die Eigenart einzelner Unterrichtsbereiche bzw. die Verfügbarkeit außerschulischer Experten notwendig sein.

Gesetzesnummer

10008569

Dokumentnummer

NOR12101994

Alte Dokumentnummer

N6198519231S