Rechtstracker.at

Anl. 1/10

Fassungen
11.05.1994 bis 31.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/1011.05.199431.08.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992
Anl. 1/1001.09.198510.05.1994 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 10

Inkrafttretensdatum

11.05.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,)

31. 8. 1994 (3. Klasse)

31. 8. 1995 (4. Klasse)

31. 8. 1996 (5. Klasse)

Text

E. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffendes Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Anmerkung

Dokumentalistische Neugliederung (vgl. § 0) jedoch keine
inhaltliche Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 350/1994

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12102063

Alte Dokumentnummer

N6198536877J