Kurztitel
Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/37Anlage eins /, 37
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (§ 4, BGBl. Nr. 514/1992)Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,)
31. 8. 1992 (1. Klasse)
31. 8. 1993 (2. Klasse)
31. 8. 1994 (3. Klasse)
31. 8. 1995 (4. Klasse)
31. 8. 1996 (5. Klasse)
Text
Verbindliche Übung der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten
ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erlangen von ergänzenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewältigung verschiedener Aufgaben, die für die verantwortungsbewußte Arbeit im Hort erforderlich sind.
Lehrstoff:
Weiterführende Übungen zur Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche: Spiele, Lieder, Tänze, Sport ua. Erproben von Methoden für die Förderung von Spezialinteressen.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete, zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.
Die Blockung der Unterrichtsstunden aus didaktischen Gründen ist möglich.