Rechtstracker.at

Anl. 1/48

Fassungen
01.09.1985 bis 10.05.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/4801.09.198510.05.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 48

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

10.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,)

31. 8. 1992 (1. Klasse)

31. 8. 1993 (2. Klasse)

31. 8. 1994 (3. Klasse)

31. 8. 1995 (4. Klasse)

31. 8. 1996 (5. Klasse)

Text

SPRECHERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb der für den künftigen Beruf erforderlichen Sprechweisen und Sprechtechniken sowie der Fähigkeit, persönlich gestaltete und frei gehaltene Rede- und Gesprächsführung im Beruf einsetzen zu können.

Lehrstoff:

2. Klasse (2 Wochenstunden):

Einführung in die wesentlichen physiologischen Vorgänge beim Sprechen; Beachtung der richtigen Atemtechnik; Lautlehre;

Artikulation und Stimme; verschiedene Arten des Stimmeinsatzes;

Beseitigung geringfügiger Sprechdefizite.

Übung im lautreinen Sprechen. Anwendung in Sprechtexten mit besonderer Berücksichtigung eines klangvollen Sprechens auch an Beispielen aus der Literatur sowie aus Kinder- und Jugendbüchern.

Verschiedene Formen didaktischen Sprechens: erzählendes Sprechen, Sprachakzente, erzieherisches Sprechen, praxisbezogenes Sprechen.

Erproben von Möglichkeiten in der Vortragstechnik. Übung im Gesprächs- und Diskussionsverhalten.

Möglichkeiten zur Diagnose und Hilfen zum Abbau geringfügiger Sprachfehler bei Kindergarten- und Hortkindern.

Didaktische Grundsätze:

Die erarbeiteten Grundlagen bilden die Voraussetzung für die verschiedensten Sprechsituationen, die im angewandten Sprechen (erzieherischen Sprechen) ihren Niederschlag finden, wobei das vorbildliche Sprechverhalten des Lehrers und die Zuhilfenahme audio-visueller Mittel die Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles bilden sollen. Werden Teilbereiche des Sprechaktes zeitweise isoliert geübt, so müssen sie immer wieder in den gesamten Sprechablauf einmünden.

Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen Schülern empfohlen werden, für die - über die im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasse angebotene Sprecherziehung hinaus - eine spezielle Förderung im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12101601

Alte Dokumentnummer

N6198514714S