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Anl. 1/39 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Fassungen
01.09.1985 bis 10.05.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3901.09.198510.05.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

10.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,)

31. 8. 1992 (1. Klasse)

31. 8. 1993 (2. Klasse)

31. 8. 1994 (3. Klasse)

31. 8. 1995 (4. Klasse)

31. 8. 1996 (5. Klasse)

Text

INSTRUMENTENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ziel des Unterrichts ist der Bau einfacher Musikinstrumente, die Fertigkeit, auf diesen Instrumenten zu spielen, sowie die Fähigkeit, die selbstgebauten Instrumente in der beruflichen Arbeit sinnvoll einzusetzen. Die Schüler sollen weiters die Fähigkeit erwerben, einfache Musikinstrumente mit Kindern - der jeweiligen Entwicklungsstufe entsprechend - herzustellen und in elementarer Weise anzuwenden.

Lehrstoff:

1. Klasse (2 Wochenstunden):

Bau von einfachen Musikinstrumenten (Schlaghölzern, Rassel-, Klapper- und Schelleninstrumenten, Trommeln verschiedener Art, allenfalls einfacher Flöten, eines Stabspiels und ähnliche). Im Verlauf des Instrumentenbaues Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie Experimentieren mit Geräuschen und Klängen. Richtige Handhabung der Instrumente; Pflege der Improvisation, Übungen in der musikalischen Gestaltung von Sprüchen, Liedern, allenfalls auch von Erzählungen. Begleitung zur Bewegung und zu einfachen Tanzformen.

Didaktische Grundsätze:

Beim Bau der Instrumente ist auf handwerkliche und klangliche Qualität sowie auf materialgerechte Verarbeitung größter Wert zu legen. Es soll eine Beziehung zu den Instrumenten, zur Musik und zum selbsttätigen Musizieren im Sinne der Persönlichkeitsbildung durch eigene Aktivität angebahnt werden. Ein dem jeweiligen Können entsprechendes gemeinsames Musizieren ist zu fördern, wobei die selbstgebauten Instrumente bei der Fest- und Feiergestaltung miteinbezogen werden sollten.

Zum Unterricht in Instrumentalmusik, Musikerziehung, Rhythmisch-musikalischer Erziehung, Spielmusik, Kindergarten- und Hortpraxis sowie Werkerziehung ist enge Wechselbeziehung herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12101592

Alte Dokumentnummer

N6198514705S