Kurztitel
Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/51Anlage eins /, 51
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (§ 4, BGBl. Nr. 514/1992)Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,)
31. 8. 1992 (1. Klasse)
31. 8. 1993 (2. Klasse)
31. 8. 1994 (3. Klasse)
31. 8. 1995 (4. Klasse)
31. 8. 1996 (5. Klasse)
Text
INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einblick in einschlägige neue Technologien. Anbahnen des Verständnisses für die Denk- und Arbeitsweisen sowie die Anwendungsmöglichkeiten der Informatik.
Lehrstoff:
1. oder 2. Klasse (2 Wochenstunden):
Einführung in die Grundbegriffe der EDV (Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe). Computer (Aufbau und Arbeitsweisen; Anwendungsgebiete).
Die wichtigsten Arten von Datenträgern; Aspekte des Datenschutzes.
Grundzüge einer problemorientierten Programmiersprache, um einfache Probleme mit dem Computer lösen zu können. Programmstrukturen. Datenstrukturen.
Arbeiten mit Anwendersoftware, insbesondere Textverarbeitung, Dateiverwaltung, Tabellenkalkulation.
Auswirkungen im wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Bereich.
Didaktische Grundsätze:
Durch praktisches Arbeiten am Computer soll der Schüler mit elektronischer Datenverarbeitung vertraut gemacht werden. Dazu sollen neben der Analyse und Lösung einfacher logischer Probleme auch Aufgabenstellungen aus praxisnahen Gebieten behandelt werden (zB Statistik, Buchhaltung).
Wenn möglich, sollte im Unterricht Kontakt mit fertiger Software angeboten werden. Der Schüler sollte auch Einblick gewinnen, wie Kinder mit Mikroelektronik umgehen lernen.