Rechtstracker.at

Anl. 1/52

Fassungen
01.09.1985 bis 10.05.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/5201.09.198510.05.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 52

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

10.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,)

31. 8. 1992 (1. Klasse)

31. 8. 1993 (2. Klasse)

31. 8. 1994 (3. Klasse)

31. 8. 1995 (4. Klasse)

31. 8. 1996 (5. Klasse)

Text

MEDIENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Grundkenntnissen über Kommunikationsphänomene.

Erkennen der erzieherischen Bedeutung, die Massenmedien, wie Spielfilm, Hörfunk, Fernsehen, ebenso wie die Printmedien oder das Theater, ausüben.

Die Schüler sollen zu kritischem Umgang mit Massenmedien befähigt werden; sie sollen lernen, grundsätzliche Erkenntnisse der Medienerziehung in Horten anzuwenden.

Lehrstoff:

4. und 5. Klasse (je 2 Wochenstunden):

Vermittlung eines Einblicks in die Herstellung von Filmen, Fernsehsendungen, HF-Programmen, Tonträgern, Printmedien, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften.

Anleitung zu Eigenproduktionen von AV-Medien wie: Diaserien, Kurzfilmen, Ton- und Videoaufnahmen, Hort- und Lagerzeitungen ua. und deren Einsatz im Beruf, insbesondere auch in der Elternarbeit.

Kritische Einsicht in Kommunikationsphänomene.

Selbsterleben der Wirkweisen von Medien und Deduktion von Folgerungen für die Medienerziehung (Gefahren und positive Möglichkeiten der Medien. Sinnvoller Gebrauch der Medien für die Freizeitgestaltung und kritisch selektive Teilnahme zur persönlichen Bereicherung).

Kritische Beobachtung und Analyse von Medienprodukten, Einübung in den Umgang mit und die Auswertung von Medien. Auswahl von Film- und Fernsehprogrammen und deren erzieherische Auswertung im Hortleben.

Übung im Einsatz der Geräte und in der Gerätebedienung.

Didaktische Grundsätze:

Die Schüler sollen durch den aktiven Umgang mit Medien, durch Eigenerleben und gezielte Anregungen, eine Fertigkeit beim Einsatz von Medien im Beruf, insbesondere in Horten sowie in der Elternarbeit, erwerben können.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12101605

Alte Dokumentnummer

N6198514718S