Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz – Jubiläumsgabe an Rentenbezieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten zugleich mit der Rente für Mai 1985 alle Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, eine einmalige Zahlung von 1 300 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder nur einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b sowie alle Bezieher einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes eine einmalige Zahlung von 500 S. Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten zugleich mit der Rente für Mai 1985 alle Bezieher einer Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, oder c des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, eine einmalige Zahlung von 1 300 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder nur einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, sowie alle Bezieher einer Beihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes eine einmalige Zahlung von 500 S.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12102004
Alte Dokumentnummer
N6198519817J