Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz – Jubiläumsgabe an Rentenbezieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Liegt sowohl ein Anspruch auf Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 als auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes vor, so gebührt die höhere Leistung. Liegt sowohl ein Anspruch auf Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, als auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 3, des Opferfürsorgegesetzes vor, so gebührt die höhere Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12102005
Alte Dokumentnummer
N6198519818J