Kurztitel
ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,
Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98 Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 5, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und gem. Paragraph 98,
Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.Absatz 5, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, als BG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des
30. 6. 2000 außer Kraft.
Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des Tritt gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf des
31. 10. 2002 außer Kraft.
Text
§ 2. (1) Für die Prüfung von Krananlagen, Hebezeugen und Windwerken gemäß ÖNORM M 9600 wird die ÖNORM M 9602 Krane und Hebezeuge Paragraph 2, (1) Für die Prüfung von Krananlagen, Hebezeugen und Windwerken gemäß ÖNORM M 9600 wird die ÖNORM M 9602 Krane und Hebezeuge
Prüfvorschriften
Ausgabetag 1. Mai 1983
für verbindlich erklärt.
(2) Das Erscheinen der ÖNORM M 9602 wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 25. April 1983 verlautbart.
(3) Anstelle des in den Abschnitten 2, 2.7, 3.2.1, 3.3 und 5 der ÖNORM M 9602 angeführten Prüfbuches können für die Abnahmeprüfung und die Wiederkehrende Prüfung auch andere Vormerke entsprechend § 5 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes geführt werden, die jedoch die gleichen Angaben enthalten müssen, wie sie für das Prüfbuch vorgeschrieben sind. (3) Anstelle des in den Abschnitten 2, 2.7, 3.2.1, 3.3 und 5 der ÖNORM M 9602 angeführten Prüfbuches können für die Abnahmeprüfung und die Wiederkehrende Prüfung auch andere Vormerke entsprechend Paragraph 5, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes geführt werden, die jedoch die gleichen Angaben enthalten müssen, wie sie für das Prüfbuch vorgeschrieben sind.
(4) Sofern die Prüflast entsprechend Abschnitt 3.2.1 der ÖNORM M 9602 nicht aufbringbar ist, muß die nach dem ersten Absatz des Abschnittes 3.1 der ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke, Bauvorschriften, Ausgabetag 1. November 1977, anzuschreibende Tragfähigkeit entsprechend der tatsächlich aufgebrachten Prüflast herabgesetzt werden.