Rechtstracker.at

Anl. 1/02

Fassungen
01.09.1985 bis 10.05.1994 — BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0201.09.198510.05.1994 BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 02

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 355/1985

Außerkrafttretensdatum

10.05.1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch eins

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch drei, Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,)

Text

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Bildungsanstalten für Erzieher haben im Sinne des Paragraph 102, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit leisten und so die Schüler einerseits für die Berufsausübung befähigen und andererseits zur Studierfähigkeit führen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12101615

Alte Dokumentnummer

N6198516804S