Rechtstracker.at

Anl. 1/08

Fassungen
11.05.1994 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/0811.05.199431.08.1996 § → § BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung) · aufgehoben
Anl. 1/0801.09.198510.05.1994 BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 08

Inkrafttretensdatum

11.05.1994BGBl. Nr. 355/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch eins

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch drei, Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,)

Text

FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Anmerkung

Dokumentalistische Neugliederung (vgl. § 0) jedoch keine inhaltliche
Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 352/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12102064

Alte Dokumentnummer

N6198538022J