Kurztitel
Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/29Anlage eins /, 29
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IAnlage römisch eins
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch drei, Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,)
Text
RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
(siehe Pflichtgegenstand)
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden als Doppelstunde):
Intensives Üben der eigenen Bewegungsabläufe, angeregt durch Musik, Graphik, Gegenstand, Raum. Üben der psychosomatischen Entspannung und des Aufbaues einfacher Bewegungen. Vertieftes Erleben musikalischer Strukturen durch intensives Hören, bewegungsmäßiges Gestalten, kreatives Weiterentwickeln.
Methodische Übungen (mündlich, schriftlich und praktisch), Rhythmik als Entwicklungshilfe: Vorbereitung der Schulreife, Begriffsbildung, Gruppenintegrierung. Rhythmik in Pubertät und Adoleszenz.
Rhythmisch-musikalische Erziehung als Hilfe zum angemessenen Umgang mit Aggression und Spannung, von Kommunikations- und Konzentrationsschwäche; Bedeutung der Rhythmisch-musikalischen Erzieher in der Sprachheilpädagogik und Behindertenarbeit.
Aufbau von Übungseinheiten und Übungsabfolgen. Praktische Arbeit in kleinen Übungseinheiten mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen; Nachbesprechung und Analyse. Ausarbeiten von Themenkreisen. Möglichkeiten der Rhythmisch-musikalischen Erziehung im Tages- und Jahresablauf, in Horten und Heimen; insbesondere bei der Gestaltung von Festen, Feiern, Meditationen ua.
Didaktische Grundsätze:
(siehe Pflichtgegenstand)