Kurztitel
Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIAnlage römisch zwei
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph 2,)
Text
MEDIENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schüler sollen zu kritischem Umgang mit Massenmedien befähigt werden; sie sollen lernen, grundsätzliche Erkenntnisse der Medienerziehung in Horten, Heimen sowie ähnlichen Institutionen anzuwenden.
Lehrstoff:
3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):
Vermittlung eines Einblicks in die Herstellung von Filmen, Fernsehsendungen, Hörfunk-Programmen, Tonträgern, Zeitungen und Zeitschriften.
Anleitung zu Eigenproduktionen von audio-visuellen Medien wie:
Diaserien, Kurzfilmen, Tonaufnahmen, Heimzeitung ua.m.
Selbsterleben der Wirkweisen von Medien und Deduktion von Folgerungen für die Medienerziehung (Gefahren und positive Möglichkeiten der Medien).
Kritische Beobachtung und Analyse von Medienprodukten, Einübung in den Umgang mit und die Auswertung von Medien. Auswahl von Film- und Fernsehprogrammen und deren erzieherische Auswertung im Hort- und Heimleben.
Übung der Gerätebedienung.
Didaktische Grundsätze:
Die Schüler sollen durch den aktiven Umgang mit Medien, durch Eigenerleben und gezielte Anregungen eine Fertigkeit beim Einsatz von Medien in Horten und Heimen sowie ähnlichen Institutionen erwerben können.