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Anl. 3/26 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/2601.09.198531.08.1993 BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 355/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch drei

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph 2,)

Text

SPEZIELLE HEIMPRAXIS

1. bis 4. Semester (je 6 Wochenstunden):

Praktizieren in verschiedenen Arten von Heimen für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche bei allmählicher Steigerung der Anforderungen mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung für einen größeren Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster Sicherheit in der Führung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen bzw. bei der Einzelarbeit mit solchen Kindern und Jugendlichen.

In jedem Semester ist ein vierwöchiges Blockpraktikum an einer Institution der Heil- und Sondererziehung vorzusehen.

Didaktische Grundsätze:

Das Praktikum soll unter Leitung eines Betreuers in einem Heim der Heil- und Sondererziehung erfolgen. Auf engste Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Heimleitern (Themenstellung für den schriftlichen Praxisbericht), Gruppenerziehern und Ärzten ist größter Wert zu legen. Supervisionstätigkeit ist vom jeweils zuständigen Lehrer zu leisten.

Ergebnisse im Zuge der praktischen Ausbildung sind durch Vor- und Nachbesprechungen unter Leitung des zuständigen Lehrers für „Spezielle Heimpraxis'' zu sichern.

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12101714

Alte Dokumentnummer

N6198516903S