Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeitenrömisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, die unter die Bestimmungen des BSG fallen und in denen Bedienstete zu Tätigkeiten im Sinne des § 2 dieser Verordnung herangezogen werden. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Dienststellen, die unter die Bestimmungen des BSG fallen und in denen Bedienstete zu Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12101726
Alte Dokumentnummer
N61985178320