Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.1985 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.198531.05.1999 BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 2/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Gesundheitliche Eignung der Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten

Paragraph 2, (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung

  1. Ziffer eins
    Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Berufskrankheit erkranken können;
  2. Ziffer 2
    der Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;
  3. Ziffer 3
    häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter- oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.

(3) Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten nach Absatz 2, aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so findet Absatz eins, gleichfalls keine Anwendung.

(4) Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind ferner solche, von denen dies im Einzelfall vom Leiter der Zentralstelle festgestellt wird.

Gesetzesnummer

10008574

Dokumentnummer

NOR12101727

Alte Dokumentnummer

N61985178330