Kurztitel
V über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeitenrömisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Gesundheitliche Eignung der Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten
§ 2. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt. Paragraph 2, (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung (2) Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung
Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Berufskrankheit erkranken können;Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Berufskrankheit erkranken können; der Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;
häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter- oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so findet Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung. (3) Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten nach Absatz 2, aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so findet Absatz eins, gleichfalls keine Anwendung.
(4) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind ferner solche, von denen dies im Einzelfall vom Leiter der Zentralstelle festgestellt wird. (4) Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind ferner solche, von denen dies im Einzelfall vom Leiter der Zentralstelle festgestellt wird.