Kurztitel
V über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeitenrömisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes
§ 3. (1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch Paragraph 3, (1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Phosphor oder seine Verbindungen;
Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Kadmium oder seine Verbindungen;
Chrom oder seine Verbindungen;
Benzol, Toluol oder Xylole;
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;
Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff , Perchloräthylen oder Chlorbenzole;
Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen oder Pech;
Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat, Naphthylendiisocyanat oder Toluylendiisocyanat;
quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige Staube;
Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;
andauernden starken Lärm, bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB (A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird.
(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Hitzeeinwirkungen, die den Organismus besonders belasten. Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 Grad C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig und mindestens während der halben täglichen normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2 Abs. 2 Z 3 getragen werden müssen sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten. (2) Besondere ärztliche Untersuchungen im Sinne des Absatz eins, sind ferner erforderlich bei Hitzeeinwirkungen, die den Organismus besonders belasten. Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 Grad C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig und mindestens während der halben täglichen normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, getragen werden müssen sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.
(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie bei Tätigkeiten nach Abs. 2 letzter Satz müssen die Bediensteten in bestimmten Zeitabständen daraufhin ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. (3) Bei Einwirkungen nach Absatz eins und 2 sowie bei Tätigkeiten nach Absatz 2, letzter Satz müssen die Bediensteten in bestimmten Zeitabständen daraufhin ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend.
(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes der Bediensteten bei Einwirkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt. (4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes der Bediensteten bei Einwirkungen nach Absatz eins und Absatz 2, erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen. (5) Bei den im Absatz 2, letzter Satz angeführten Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen.
(6) Die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen nach Abs. 4 und 5 sind im Einzelfall auf Vorschlag des untersuchenden Arztes vom Leiter der Zentralstelle zu verkürzen, wenn sich eine solche Maßnahme nach dem Ergebnis der Untersuchung als notwendig erweist. (6) Die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen nach Absatz 4 und 5 sind im Einzelfall auf Vorschlag des untersuchenden Arztes vom Leiter der Zentralstelle zu verkürzen, wenn sich eine solche Maßnahme nach dem Ergebnis der Untersuchung als notwendig erweist.
(7) Für Tätigkeiten, für die vom Leiter der Zentralstelle eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 getroffen wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 soweit erforderlich, als diesen Untersuchungen prophylaktische Bedeutung zukommt und sie vom Leiter der Zentralstelle angeordnet wurden. In solchen Fällen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der bestimmte Zeitabstand vom Leiter der Zentralstelle festzusetzen ist; Abs. 6 gilt sinngemäß. (7) Für Tätigkeiten, für die vom Leiter der Zentralstelle eine Feststellung nach Paragraph 2, Absatz 4, getroffen wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen nach Absatz eins, soweit erforderlich, als diesen Untersuchungen prophylaktische Bedeutung zukommt und sie vom Leiter der Zentralstelle angeordnet wurden. In solchen Fällen gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der bestimmte Zeitabstand vom Leiter der Zentralstelle festzusetzen ist; Absatz 6, gilt sinngemäß.
(8) Der Leiter der Zentralstelle kann bei Vorliegen günstiger Arbeitsbedingungen gegen Widerruf zulassen, daß die ärztlichen Untersuchungen in längeren als in den in Abs. 4 und Abs. 5 fest gesetzten Zeitabständen wiederholt werden oder daß eine ärztliche Untersuchung nicht vorgenommen werden muß. Der Leiter der Zentralstelle kann eine Verkürzung der Zeitabstände nach Abs. 4 und Abs. 5 anordnen, wenn die Gesundheit der Bediensteten in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist. (8) Der Leiter der Zentralstelle kann bei Vorliegen günstiger Arbeitsbedingungen gegen Widerruf zulassen, daß die ärztlichen Untersuchungen in längeren als in den in Absatz 4 und Absatz 5, fest gesetzten Zeitabständen wiederholt werden oder daß eine ärztliche Untersuchung nicht vorgenommen werden muß. Der Leiter der Zentralstelle kann eine Verkürzung der Zeitabstände nach Absatz 4 und Absatz 5, anordnen, wenn die Gesundheit der Bediensteten in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.
(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines Bediensteten, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt, hat der Leiter der Dienststelle durch eine besondere ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Bediensteten für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2 feststellen zu lassen. (9) Nach länger andauernder Erkrankung eines Bediensteten, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt, hat der Leiter der Dienststelle durch eine besondere ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Bediensteten für Tätigkeiten nach Absatz eins, oder 2 feststellen zu lassen.