Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.1985 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.198531.05.1999 BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 2/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen

Paragraph 4, (1) Besondere ärztliche Untersuchungen nach Paragraph 3, sind von Ärzten oder von Einrichtungen, die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen, die für die in Betracht kommenden Untersuchungen vom Leiter der Zentralstelle nach Anhörung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung ermächtigt sind. Die Untersuchungen bei Einwirkungen oder Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie in den Fällen nach Paragraph 3, Absatz 7, dürfen bei Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.

(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind die Art der schädigenden Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen ergibt sich bei den Untersuchungen infolge Einwirkungen nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz ist eine allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion vorzunehmen. In den Fällen nach Paragraph 3, Absatz 7, ist der Umfang der Untersuchungen vom Leiter der Zentralstelle festzusetzen.

(3) Der Leiter der Zentralstelle kann einen Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen anordnen, der über jenen nach Absatz 2, hinausgeht, wenn die Gesundheit der Bediensteten in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.

(4) Die Ergebnisse der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem zwei Ausfertigungen unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden sind. Dem Leiter der Dienststelle darf vom untersuchenden Arzt nur mitgeteilt werden, ob der betreffende Bedienstete für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Der Arbeitsinspektionsarzt hat dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen, ob gegen eine Weiterbeschäftigung Bedenken bestehen.

(5) Die Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind vom Bund zu tragen. Sofern es sich jedoch um Einwirkungen handelt, die unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, fallen, hat der Bund gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser besonderen ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.

Gesetzesnummer

10008574

Dokumentnummer

NOR12101729

Alte Dokumentnummer

N61985178350