Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeitenrömisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen Untersuchungen
§ 5. Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand durch besondere ärztliche Untersuchungen nach § 3 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten: Paragraph 5, Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand durch besondere ärztliche Untersuchungen nach Paragraph 3, zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Bediensteten;
Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für die eine besondere ärztliche Untersuchung vorgeschrieben ist, und Art derselben;
Beendigung dieser Beschäftigung;
Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung und den Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.
Dokumentnummer
NOR12101730
Alte Dokumentnummer
N61985178360