Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1985 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.198531.05.1999 BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 2/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen Untersuchungen

Paragraph 5, Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand durch besondere ärztliche Untersuchungen nach Paragraph 3, zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:

  1. Ziffer eins
    Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Bediensteten;
  2. Ziffer 2
    Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für die eine besondere ärztliche Untersuchung vorgeschrieben ist, und Art derselben;
  3. Ziffer 3
    Beendigung dieser Beschäftigung;
  4. Ziffer 4
    Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
  5. Ziffer 5
    Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung und den Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.

Gesetzesnummer

10008574

Dokumentnummer

NOR12101730

Alte Dokumentnummer

N61985178360