Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeitenrömisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Besondere Pflichten der Leiter der Dienststellen und der Bediensteten
§ 6. (1) Die Leiter der Dienststellen haben dafür zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden. Paragraph 6, (1) Die Leiter der Dienststellen haben dafür zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.
(2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, daß eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.
Dokumentnummer
NOR12101731
Alte Dokumentnummer
N61985178370