Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.1985 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.198531.05.1999 BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 2/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Besondere Pflichten der Leiter der Dienststellen und der Bediensteten

Paragraph 6, (1) Die Leiter der Dienststellen haben dafür zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.

(2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, daß eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.

Gesetzesnummer

10008574

Dokumentnummer

NOR12101731

Alte Dokumentnummer

N61985178370