Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeitenrömisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Auflegen der Verordnung
§ 7. Diese Verordnung ist an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Paragraph 7, Diese Verordnung ist an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR12101732
Alte Dokumentnummer
N61985178380