Kurztitel
V über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeitenrömisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten ausführen, für die nach § 3 besondere ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche Untersuchungen bisher nicht vorgenommen wurden, innerhalb von sechs Monaten nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten Bestimmungen ärztlich untersucht werden. Paragraph 8, (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten ausführen, für die nach Paragraph 3, besondere ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche Untersuchungen bisher nicht vorgenommen wurden, innerhalb von sechs Monaten nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten Bestimmungen ärztlich untersucht werden.
(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von Bediensteten, die unter Abs. 1 fallen und deren Gesundheitszustand bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der nunmehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen mindestens gleichwertig sind; anderenfalls ist nach Abs. 1 vorzugehen. (2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von Bediensteten, die unter Absatz eins, fallen und deren Gesundheitszustand bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der nunmehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen mindestens gleichwertig sind; anderenfalls ist nach Absatz eins, vorzugehen.