Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.1985 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.198531.05.1999 BGBl. Nr. 2/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 2/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8, (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten ausführen, für die nach Paragraph 3, besondere ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche Untersuchungen bisher nicht vorgenommen wurden, innerhalb von sechs Monaten nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten Bestimmungen ärztlich untersucht werden.

(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von Bediensteten, die unter Absatz eins, fallen und deren Gesundheitszustand bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der nunmehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen mindestens gleichwertig sind; anderenfalls ist nach Absatz eins, vorzugehen.

Gesetzesnummer

10008574

Dokumentnummer

NOR12101733

Alte Dokumentnummer

N61985178390