Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme der Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.
(2)Absatz 2,Partieführer sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, daß sie vor allem
auf den Baustellen gemäß den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Angaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
auf den Bauhöfen für die ordnungsgemäße Lagerung und Verwahrung der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen hiemit verantwortlich sind.
(3)Absatz 3,Die Bestellung zum Partieführer erfolgt schriftlich durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstobliegenheiten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange werden kollektivvertraglich geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12101740
Alte Dokumentnummer
N61985179250