Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
13.02.1985 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 60/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.02.198531.08.2002 BGBl. Nr. 60/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahme der Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.02.1985BGBl. Nr. 60/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.
  2. Absatz 2,Partieführer sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, daß sie vor allem
    1. Ziffer eins
      auf den Baustellen gemäß den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Angaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
    2. Ziffer 2
      auf den Bauhöfen für die ordnungsgemäße Lagerung und Verwahrung der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen hiemit verantwortlich sind.
  3. Absatz 3,Die Bestellung zum Partieführer erfolgt schriftlich durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstobliegenheiten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange werden kollektivvertraglich geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008575

Dokumentnummer

NOR12101740

Alte Dokumentnummer

N61985179250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/60/P1/NOR12101740