Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so sind für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 2 3,5 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 3 2,3 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 4 1,8 Kalendertage in Anschlag zu bringen. Ergeben sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden. Paragraph 3, (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so sind für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3,5 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, 2,3 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 1,8 Kalendertage in Anschlag zu bringen. Ergeben sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend vom § 2 Abs. 1 der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen Dienstort nächstfolgenden Tag. (2) In den Fällen des Absatz eins, entsteht abweichend vom Paragraph 2, Absatz eins, der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter Anwendung des Absatz eins, bei Berechnung der erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen Dienstort nächstfolgenden Tag.
Schlagworte
Urlaub, Anrechnung, Rundung