Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.06.1990 bis 20.02.1997 — BGBl. Nr. 312/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.02.199731.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 601.06.199020.02.1997 § → § BGBl. Nr. 312/1990
§ 601.04.198531.05.1990 BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1990BGBl. Nr. 312/1990

Außerkrafttretensdatum

20.02.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 6 Punkt (, eins,) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen vom Dienstort nach Österreich und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen von dessen Aufenthaltsort nach Österreich und zurück.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten bis höchstens zu den tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu ersetzen.

(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Absatz eins und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, fortgesetzt werden konnte.

Schlagworte

Urlaub, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12104805

Alte Dokumentnummer

N6199012421J