Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1990Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1990,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6.(1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen vom Dienstort nach Österreich und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen von dessen Aufenthaltsort nach Österreich und zurück. Paragraph 6 Punkt (, eins,) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen vom Dienstort nach Österreich und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen von dessen Aufenthaltsort nach Österreich und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten bis höchstens zu den tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte. (3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Absatz eins und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, fortgesetzt werden konnte.