Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1985 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.198531.12.2002 BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 120/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 7, (1) An den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von elf Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens acht Monate liegen.

(2) An den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens neun Monate liegen.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit; hiebei ist ein Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich nach dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.

Schlagworte

Urlaub, Verfall, Rundung

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12101750

Alte Dokumentnummer

N61985180420