Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1985Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch Paragraph 2, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12101770
Alte Dokumentnummer
N61985181140