Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1985 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 341/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198530.11.2003 BGBl. Nr. 341/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 341/1985

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung erfolgt in Form von Selbststudium in Verbindung mit einem Ausbildungslehrgang. Die Ausbildungslehrgänge sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Planstellen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Zur Grundausbildung können auf Grund einer Auswahl Soldaten zugelassen werden, die die militärische Ausbildung zum Unteroffizier erfolgreich abgeschlossen und mindestens den Dienstgrad „Wachtmeister“ erreicht haben.
  3. Absatz 3,Die Auswahl obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung, wobei unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse jene Bewerber auszuwählen sind, von denen auf Grund ihrer bisherigen Verwendung anzunehmen ist, daß sie die mit der Verwendung auf den in Betracht kommenden Planstellen verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008580

Dokumentnummer

NOR12101808

Alte Dokumentnummer

N61985181910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/341/P2/NOR12101808