Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1985 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 341/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.198530.11.2003 BGBl. Nr. 341/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 341/1985

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
  2. Absatz 2,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder H 1 zu bestellen.
  3. Absatz 3,Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008580

Dokumentnummer

NOR12101811

Alte Dokumentnummer

N61985181940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/341/P5/NOR12101811