Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungserfordernis
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat, einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.Das in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat, einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.
(2)Absatz 2,In einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) wird das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren auch durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist, ersetzt.In einer technischen Verwendung (Ziffer 18 bis 32 der Anlage) wird das in der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren auch durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist, ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101820
Alte Dokumentnummer
N61985182040