Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 607/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 244/1984 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1984, außer Kraft. (3)Absatz 3,Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 zur Grundausbildung nach der im Abs. 2 genannten Verordnung zugelassen wurden oder eine der in der Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Prüfungen abgelegt haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin Anwendung.Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 zur Grundausbildung nach der im Absatz 2, genannten Verordnung zugelassen wurden oder eine der in der Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Prüfungen abgelegt haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin Anwendung.
(4)Absatz 4,Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 wird auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.Das Erfordernis gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102555
Alte Dokumentnummer
N61986187950