Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 363/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den im § 8 Abs. 2 angeführten Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101829
Alte Dokumentnummer
N61985182250