Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101836
Alte Dokumentnummer
N61985182330