Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur dann zuzulassen, wenn er die Tierärztliche Physikatsprüfung erfolgreich abgelegt und die Ausbildung im Sinne des § 1 erfolgreich absolviert hat. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur dann zuzulassen, wenn er die Tierärztliche Physikatsprüfung erfolgreich abgelegt und die Ausbildung im Sinne des Paragraph eins, erfolgreich absolviert hat.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101838
Alte Dokumentnummer
N61985182350